Präsenzunterricht ab dem 19. April

Sie haben sicherlich den Nachrichten entnommen, dass für die Schülerinnen und Schüler des Landes NRW ab Montag, dem 19. April wieder ein eingeschränkter Präsenzunterricht in den Schulen vorgesehen ist. Das heißt, die Klassen und Kurse von der 5 bis zur EF werden – wie auch in der Präsenzphase vor den Osterferien – in A und B Gruppen geteilt und im Wechsel unterrichtet. Das Schema (Gruppe A am Montag, Mittwoch und Freitag, Gruppe B am Dienstag und Donnerstag / in der nächsten Woche umgekehrt) wird beibehalten. Die Einteilungen von vor den Osterferien werden dabei übernommen, sofern die Klassenlehrer oder Kursleiter nichts anderes festsetzen und Sie darüber informieren. Die Schülerinnen und Schüler der Q 1 haben regulären Unterricht, teilweise auf Distanz, sie gelten als Abschlussklasse, die Schülerinnen und Schüler der Q 2 haben noch drei reguläre Schultage, die als „Lerntage“ der zielgenauen Vorbereitung auf die schriftlichen Klausuren ab dem 23. April 2021 dienen. Bitte achten Sie auf weitere Informationen von den Stufenleitern.

Ab Montag, dem 19. April 2021, gilt die Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie werden zweimal pro Woche kostenlos in der Schule getestet. Hier die Einzelheiten aus der Schulmail des Ministeriums vom Mittwoch. Die Mail finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schulministerium.nrw/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/14042021-schulbetrieb-im-wechselunterricht-ab-montag

Besonders relevant erscheinen uns die folgenden Punkte:

  • Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (siehe aber auch Nr. 7 und Nr. 12)
  • Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest (vgl. auch SchulMail vom 15. März 2021).
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.
  • Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie im Falle eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
  • Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.
  • Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  • Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt (siehe dazu Nr. 16). Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Die Schule gewährleistet soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.

Wir weisen darauf hin, dass angesichts der stark steigenden Infektionszahlen eine Fortsetzung des Präsenzunterrichts nach der nächsten Woche nicht sicher ist. Falls es keinen Präsenzunterricht gibt, werden wir Sie rechtzeitig darüber informieren.

Ich möchte mich an dieser Stelle für die zahlreichen Rückmeldungen bedanken, die wir von Ihnen erhalten, einige kritische, mehrheitlich aber doch sehr wertschätzende und lobende. Beides hilft uns sehr in dieser doch sehr herausfordernden Phase.

Ihnen und Ihren Familien alles Gute auf dem Weg in den Sommer.

Ihr

Theodor Lindner